Artikel 95: Veröffentlichung von Verträgen
Artikel 95
Die Veröffentlichung von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen regelt das Gesetz.
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Toelichting
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Verträgen und Beschlüssen internationaler Organisationen. Seit 1994 ist diese gesetzliche Regelung im nationalen Gesetz über die Genehmigung und Veröffentlichung von Verträgen enthalten.