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Artikel 18: Rechtsbeistand

Artikel 18
  1. Jeder kann sich in Rechts- und Verwaltungssachen beistehen lassen.
  2. Für die Beiordnung eines Rechtsbeistands an Unbemittelte gelten gesetzliche Vorschriften .

In andere talen:

English

  1. Everyone may be legally represented at legal or administrative proceedings.
  2. Rules concerning the granting of legal aid to persons of limited means shall be laid down by Act of Parliament.

Français

  1. Toute personne peut se faire assister en justice et dans les recours administratifs.
  2. La loi fixe des règles sur loctroi daide juridictionnelle aux économiquement faibles.

Deutsch

  1. Jeder kann sich in Rechts- und Verwaltungssachen beistehen lassen.
  2. Für die Beiordnung eines Rechtsbeistands an Unbemittelte gelten gesetzliche Vorschriften .

Español

  1. Todos pueden hacerse asistir en juicio y en los recursos administrativos.
  2. La ley regulará la prestación de asistencia jurídica a quienes carecen de medios económicos sufi cientes.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Artikel 18 betrifft den Rechtsbeistand. Jeder darf sich vor Gericht oder in einem Streit mit einer Behörde von einer anderen Person, etwa einem Rechtsanwalt, unterstützen lassen.

Absatz 2 stellt sicher, dass niemand wegen fehlender finanzieller Mittel auf diesen Beistand verzichten muss. Diese Bestimmung hat den Charakter eines sozialen Grundrechts. Weitere Bestimmungen dieser Art folgen auf diesen Artikel.

Die in Absatz 2 gemeinte gesetzliche Regelung ist das Gesetz über Prozesskostenhilfe.