Artikel 18: Rechtsbeistand
Artikel 18
- Jeder kann sich in Rechts- und Verwaltungssachen beistehen lassen.
- Für die Beiordnung eines Rechtsbeistands an Unbemittelte gelten gesetzliche Vorschriften .
In andere talen:
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Artikel 18 betrifft den Rechtsbeistand. Jeder darf sich vor Gericht oder in einem Streit mit einer Behörde von einer anderen Person, etwa einem Rechtsanwalt, unterstützen lassen.
Absatz 2 stellt sicher, dass niemand wegen fehlender finanzieller Mittel auf diesen Beistand verzichten muss. Diese Bestimmung hat den Charakter eines sozialen Grundrechts. Weitere Bestimmungen dieser Art folgen auf diesen Artikel.
Die in Absatz 2 gemeinte gesetzliche Regelung ist das Gesetz über Prozesskostenhilfe.