Artikel 19: Beschäftigung; Rechtsstellung der Arbeitnehmer; Arbeit
- Die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
- Vorschriften über die Rechtsstellung derjenigen, die Arbeit verrichten, über den Arbeitsschutz und über die Mitbestimmung werden durch Gesetz erlassen.
- Das Recht jedes Niederländers auf freie Wahl der Arbeit wird anerkannt, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft Gesetzes.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Artikel 19 enthält grundlegende Bestimmungen zur Beschäftigung. Die Förderung der Beschäftigung ist Aufgabe des Staates. Der Artikel verpflichtet den Gesetzgeber außerdem, die Rechtsstellung von Arbeitnehmern, den Arbeitsschutz und die Mitbestimmung in Grundzügen zu regeln. Grundsätzlich dürfen alle niederländischen Staatsangehörigen ihre Arbeit frei wählen.
Ein Beispiel für die Umsetzung dieses Auftrags ist das Gesetz über die Organisationsstruktur der Arbeits- und Einkommensverwaltung.