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Artikel 20: Existenzsicherheit; Wohlstand; soziale Sicherheit

Artikel 20
  1. Die Existenzsicherheit der Bevölkerung und die Verteilung des Wohlstandes sind Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
  2. Vorschriften über den Anspruch auf soziale Sicherheit werden durch Gesetz erlassen.
  3. Niederländer, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben hierzulande einen durch Gesetz zu regelnden Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Der Staat muss eine Politik zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bevölkerung und zur Verteilung des Wohlstands verfolgen. Der Gesetzgeber muss Regeln zur sozialen Sicherheit festlegen: wer unter welchen Umständen welche Leistung erhält.

Außerdem haben niederländische Staatsangehörige, die in den Niederlanden leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, Anspruch auf Unterstützung. Der Gesetzgeber muss diesen Anspruch in einem Gesetz näher regeln.