Artikel 28: Eheschließung des Königs
- Schließt der König eine Ehe ohne gesetzliche Zustimmung, verzichtet er auf die Königswürde.
- Schließt jemand, der vom König die Königswürde erben kann, eine solche Ehe, sind er, seine aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder und ihre Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen.
- Die Generalstaaten beraten und beschließen über eine Gesetzesvorlage zur Gewährung der Zustimmung in einer Vollversammlung.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Ein König, der ohne Zustimmung der Generalstaaten heiratet, verzichtet damit auf die Königswürde. Auch mögliche Thronfolger verlieren ihren Anspruch auf den Thron, wenn sie ohne diese Zustimmung heiraten.
Die Zustimmung der Generalstaaten erfolgt durch Gesetz. Die Erste und die Zweite Kammer beraten und beschließen darüber jedoch in einer gemeinsamen Sitzung. Der Gesetzentwurf wird daher nicht erst in der einen und anschließend in der anderen Kammer behandelt.