Artikel 100: Aufrechterhaltung oder Förderung der internationalen Rechtsordnung
- Die Regierung erteilt den Generalstaaten im Voraus Auskünfte über den Einsatz und die Bereitstellung der Streitkräfte zur Aufrechterhaltung oder Förderung der internationalen Rechtsordnung. Hierzu zählt das Erteilen von Auskünften im Voraus über den Einsatz oder die Bereitstellung der Streitkräfte für humanitäre Hilfsleistungen im Falle eines bewaffneten Konflikts.
- Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn zwingende Gründe der Erteilung von Auskünften im Voraus entgegenstehen. In diesem Fall werden Auskünfte schnellstmöglich erteilt.
In andere talen:
English
- The Government shall inform the States General in advance if the armed forces are to be deployed or made available to maintain or promote the international legal order. This shall include the provision of humanitarian aid in the event of armed conflict.
- The provisions of paragraph 1 shall not apply if compelling reasons exist to prevent the provision of information in advance. In this event, information shall be supplied as soon as possible.
Français
- Le Gouvernement informe à l'avance les États généraux de l'engagement ou de la mise à disposition des forces armées pour le maintien ou la promotion de l'ordre juridique international. Cela comprend aussi l'information préalable sur l'engagement ou la mise à disposition des forces armées pour l'aide humanitaire en cas de conflit armé.
- Le paragraphe 1 ne s'applique pas lorsque des raisons impérieuses s'opposent à la communication préalable d'informations. En pareil cas, des informations sont données le plus rapidement possible.
Deutsch
- Die Regierung erteilt den Generalstaaten im Voraus Auskünfte über den Einsatz und die Bereitstellung der Streitkräfte zur Aufrechterhaltung oder Förderung der internationalen Rechtsordnung. Hierzu zählt das Erteilen von Auskünften im Voraus über den Einsatz oder die Bereitstellung der Streitkräfte für humanitäre Hilfsleistungen im Falle eines bewaffneten Konflikts.
- Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn zwingende Gründe der Erteilung von Auskünften im Voraus entgegenstehen. In diesem Fall werden Auskünfte schnellstmöglich erteilt.
Español
- El Gobierno informará previamente a los Estados Generales sobre la utilización o la puesta a disposición de las Fuerzas Armadas para mantener o fomentar el orden jurídico internacional. Dentro de lo anterior se incluirá también la información previa sobre la utilización o la puesta a disposición de las Fuerzas Armadas para la prestación de ayuda humanitaria en caso de conflicto armado.
- No se aplicará lo dispuesto en el primer párrafo si existen motivos urgentes que impidan que se facilite información previamente. En ese caso, deberá facilitarse información al respecto lo antes posible.
Toelichting
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die Regierung muss die Generalstaaten im Voraus informieren, wenn sie die Streitkräfte zur Aufrechterhaltung oder Förderung der internationalen Rechtsordnung und zur Hilfeleistung im Falle eines bewaffneten Konflikts einsetzen will. Beabsichtigt die Regierung daher, Truppen in ein Krisengebiet innerhalb des NATO-Rahmens zu entsenden, muss sie das Repräsentantenhaus und den Senat benachrichtigen. Anders als Artikel 96 (Kriegserklärung) sieht Artikel 100 keine formelle Zustimmung der Generalstaaten vor.
Sollte eine vorherige Benachrichtigung aus zwingenden Gründen nicht möglich sein, muss die Regierung die Informationen so schnell wie möglich übermitteln.