Artikel 99a: Zivilschutz
Artikel 99a
Nach durch Gesetz festzustellenden Regeln können Pflichten für die Zivilverteidigung auferlegt werden.
In andere talen:
Toelichting
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Pflichten im Zusammenhang mit der Verteidigung des Königreichs können nichtmilitärischen Personen nur durch Gesetz auferlegt werden.