Artikel 50: Vertretungsorgan
Artikel 50
Die Generalstaaten vertreten das gesamte niederländische Volk.
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Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Die Generalstaaten vertreten das gesamte niederländische Volk. Diese Bestimmung spiegelt den repräsentativen und nationalen Charakter der Generalstaaten wider.
Bis 1795, während der Republik, bestanden die Generalstaaten aus Vertretern der sieben Provinzen, die vorrangig die regionalen Interessen vertraten. Seit 1814 trägt die repräsentative Versammlung den Namen Generalstaaten.
Die wichtigsten Aufgaben der Generalstaaten liegen in der Regierungsaufsicht (Artikel 65 bis 72) und der Gesetzgebung (Artikel 81 bis 89).