Artikel 54: Wahl zum Repräsentantenhaus; Ausschluss vom Wahlrecht
- Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden in unmittelbarer Wahl von den Niederländern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der durch Gesetz zu bestimmenden Ausnahmen in Bezug auf Niederländer, die keine Landesansässigen sind.
- Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen einer durch Gesetz bezeichneten Straftat mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erurteilt worden ist und wem hierbei gleichzeitig das Wahlrecht aberkannt wurde;
In andere talen:
English
- The members of the Lower House shall be elected directly by Dutch nationals who have attained the age of eighteen, with the exception of any Dutch nationals who may be excluded by Act of Parliament by virtue of the fact that they are not resident in the Netherlands.
- Anyone who has committed an offence designated by Act of Parliament and has been sentenced as a result by a final and conclusive judgment of a court of law to a custodial sentence of not less than one year and simultaneously disqualified from voting shall not be entitled to vote.
Français
- Les députés sont élus directement par les Néerlandais qui ont atteint l'âge de dix-huit ans, sauf exceptions à déterminer par la loi à l'égard des Néerlandais qui ne résident pas dans le pays.
- Est privé du droit de vote celui qui, pour avoir commis une infraction spécifiée à cet effet par la loi, a été, par une décision judiciaire irrévocable, condamné à une peine privative de liberté d'au moins un an et déchu en même temps du droit de vote.
Deutsch
- Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden in unmittelbarer Wahl von den Niederländern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der durch Gesetz zu bestimmenden Ausnahmen in Bezug auf Niederländer, die keine Landesansässigen sind.
- Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen einer durch Gesetz bezeichneten Straftat mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erurteilt worden ist und wem hierbei gleichzeitig das Wahlrecht aberkannt wurde;
Español
- Los miembros de la Segunda Cámara son elegidos directamente por los holandeses que hayan cumplido los dieciocho años de edad, salvo las excepciones que establezca la ley con respecto a holandeses que no sean residentes.
- Serán excluidos del derecho de sufragio aquellos que, por haber cometido un delito especificado a tal efecto por la ley, hayan sido condenados por sentencia firme, a una pena privativa de libertad de al menos un año, y al mismo tiempo hayan sido privados del derecho de sufragio.
Erläuterung
Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung.
Niederländische Staatsbürger ab 18 Jahren wählen die Mitglieder des Repräsentantenhauses. Niederländische Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb der Niederlande haben grundsätzlich ebenfalls das Wahlrecht, wobei das Parlament Ausnahmen vorsehen kann.
Nur in Ausnahmefällen kann ein Richter jemandem dieses grundlegende demokratische Recht entziehen. Verurteilt ein Richter jemanden zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, kann er als zusätzliche Strafe das Wahlrecht entziehen. Dies ist nur bei bestimmten, gesetzlich festgelegten Straftaten zulässig (wie beispielsweise einem Angriff auf den König oder einem Akt, der auf den Sturz der Regierung abzielt).