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Artikel 70: Parlamentarische Untersuchung

Artikel 70

Beide Kammern haben gesondert und in der Vollversammlung das durch Gesetz zu regelnde Enqueterecht.

In andere talen:

English

The two Houses shall jointly and separately have the right of inquiry (enquête) to be regulated by Act of Parliament.

Français

Les deux Chambres ont, tant séparément que réunies en une seule assemblée, le droit d'enquête, à régler par la loi.

Deutsch

Beide Kammern haben gesondert und in der Vollversammlung das durch Gesetz zu regelnde Enqueterecht.

Español

Ambas Cámaras, tanto por separado como reunidas en sesión conjunta, tienen el derecho de investigación que será regulado por la ley.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Dieser Artikel gewährt beiden Häusern des Parlaments, sowohl einzeln als auch in gemeinsamer Sitzung, das Recht auf Untersuchungsausschüsse.

Dieses Recht beinhaltet im Wesentlichen, dass das jeweilige Haus einen Ausschuss zur Untersuchung eines bestimmten Sachverhalts einsetzt. Dieser Ausschuss hat das Recht, Personen vorzuladen, die die Fragen des Ausschusses unter Eid beantworten müssen.

Das Repräsentantenhaus hat von diesem Recht in den letzten Jahren mehrfach Gebrauch gemacht. Es ist im Gesetz über parlamentarische Untersuchungen geregelt.

Der Senat hat von diesem Recht noch nie Gebrauch gemacht.