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Artikel 52: Amtszeit der Ersten und Zweiten Kammer

Artikel 52
  1. Die Wahlperiode beider Kammern dauert vier Jahre.
  2. Wenn für die Provinzialstaaten durch Gesetz eine andere Dauer der Wahlperiode als vier Jahre angesetzt wird, wird damit die Wahlperiode der Ersten Kammer entsprechend geändert.

In andere talen:

English

  1. The duration of both Houses shall be four years.
  2. The duration of the Upper House shall be amended accordingly if the duration of the provincial councils (provinciale staten) is altered by Act of Parliament to a term other than four years.

Français

  1. La durée des pouvoirs des deux Chambres est de quatre ans.
  2. Si la loi fixe pour les pouvoirs des États provinciaux une durée autre que quatre ans, la durée des pouvoirs de la Première Chambre est modifiée en conséquence à cette occasion.

Deutsch

  1. Die Wahlperiode beider Kammern dauert vier Jahre.
  2. Wenn für die Provinzialstaaten durch Gesetz eine andere Dauer der Wahlperiode als vier Jahre angesetzt wird, wird damit die Wahlperiode der Ersten Kammer entsprechend geändert.

Español

  1. El periodo de legislatura de ambas Cámaras es de cuatro años.
  2. Si la ley fija un periodo de legislatura para los Estados Provinciales distinto del de cuatro años, el periodo de legislatura de la Primera Cámara será modificado correlativamente mediante la misma ley.

Erläuterung

Bitte beachten Sie: Es gilt ausschließlich die niederländische Fassung der Verfassung. 

Beide Kammern werden für vier Jahre gewählt. Da der Senat von den Provinzräten gewählt wird (siehe Artikel 55), ist seine Amtszeit an die der Provinzräte gekoppelt. Ist die Amtszeit der Provinzräte gesetzlich auf einen anderen Zeitraum als vier Jahre festgelegt, ändert sich daher auch die Amtszeit des Senats.

Die genannte Amtszeit gilt für Kammern, die nach regulären Wahlen gewählt werden. Für ein nach Auflösung des Parlaments gewähltes Repräsentantenhaus ist die Amtszeit gesetzlich festgelegt. Dies ist in Artikel 64 Absatz 4 geregelt. Die Amtszeit beträgt dann maximal fünf Jahre. Dadurch können reguläre Wahlen zum gewünschten Zeitpunkt im März oder Mai, also mehr als vier Jahre später, wieder stattfinden, je nachdem, ob in diesem Jahr auch Kommunal- und/oder Provinzratswahlen abgehalten werden.

Wird ein Senat nach Auflösung des Parlaments gewählt, bleibt seine Amtszeit dieselbe wie die des aufgelösten Senats, da die Amtszeit des Senats an die der Provinzräte gekoppelt ist. Die Amtszeit des Provinzrats beträgt vier Jahre, vorbehaltlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen (Artikel 129 Absatz 4). Macht der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird die Amtszeit des Senats an die verlängerte oder verkürzte Amtszeit des Provinzrats angepasst (Artikel 52 Absatz 2).

Wird die reguläre Amtszeit jedoch nur für eine oder wenige Provinzen, beispielsweise im Falle einer Provinzreform, geändert, ist weder eine Verlängerung noch eine Verkürzung der Amtszeit und keine Nachwahl des Senats erforderlich.