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Abschnitt 1: Gesetze und andere Vorschriften

Inhoud

81: Verabschiedung von Gesetzen

Gesetze werden von der Regierung und den Generalstaaten gemeinsam erlassen.

82: Einreichung von Gesetzesvorschlägen; Initiative

  1. Gesetzesvorlagen können vom König oder in seinem Auftrag und von der Zweiten Kammer der Generalstaaten eingebracht werden.
  2. Gesetzesvorlagen, deren Behandlung in der Vollversammlung der Generalstaaten vorgeschrieben ist, können vom König oder in seinem Auftrag und, soweit dies gemäß den betreffenden Artikeln in Kapitel 2 zulässig ist, von der Vollversammlung eingebracht werden.
  3. Von der Zweiten Kammer beziehungsweise von der Vollversammlung einzubringende Gesetzesvorlagen werden ihr von einem oder mehreren Mitgliedern unterbreitet.

83: Einreichung von Gesetzesvorschlägen an das Repräsentantenhaus oder die gemeinsame Sitzung

Vom König oder in seinem Auftrag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden an die Zweite Kammer oder, wenn deren Behandlung in der Vollversammlung der Generalstaaten vorgeschrieben ist, an dieses Gremium gesandt.

84: Änderung von Gesetzesvorschlägen; Änderung

  1. Solange eine vom König oder in seinem Auftrag eingebrachte Gesetzesvorlage nicht von der Zweiten Kammer beziehungsweise von der Vollversammlung angenommen worden ist, kann sie von ihr auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder und auf Betreiben der Regierung geändert werden.
  2. Solange die Zweite Kammer beziehungsweise die Vollversammlung eine von ihr einzubringende Gesetzesvorlage nicht angenommen hat, kann sie von ihr auf Vorschlag eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder und von dem Mitglied oder den Mitgliedern, von dem beziehungsweise denen sie unterbreitet worden ist, geändert werden.

85: Einreichung von Gesetzesvorschlägen des Senats

Sobald die Zweite Kammer eine Gesetzesvorlage angenommen hat oder beschlossen hat, eine Vorlage einzubringen, leitet sie sie der Ersten Kammer zu, die die Vorlage in der Form berät, in der sie ihr von der Zweiten Kammer zugeleitet worden ist. Die Zweite Kammer kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, eine von ihr eingebrachte Vorlage in der Ersten Kammer zu verteidigen.

86: Rücknahme des Gesetzentwurfs

  1. Solange eine Gesetzesvorlage nicht von den Generalstaaten angenommen worden ist, kann sie von demjenigen, der sie eingebracht hat, oder in seinem Auftrag zurückgezogen werden.
  2. Solange die Zweite Kammer beziehungsweise die Vollversammlung eine von ihr einzubringende Gesetzesvorlage nicht angenommen hat, kann sie von dem Mitglied oder den Mitgliedern, von dem beziehungsweise denen sie unterbreitet worden ist, zurückgezogen werden.

87: Ratifizierung von Gesetzen

  1. Eine Vorlage wird Gesetz, sobald sie von den Generalstaaten angenommen und vom König bestätigt worden ist.
  2. Der König und die Generalstaaten unterrichten sich gegenseitig von ihren Beschlüssen über Gesetzesvorlagen.

88: Veröffentlichung; Inkrafttreten

Die Verkündung und das In-Kraft-Treten der Gesetze regelt das Gesetz. Die Gesetze treten erst nach ihrer Verkündung in Kraft.

89: Verordnungen des Kronrats; allgemein verbindliche Vorschriften

  1. Rechtsverordnungen ergehen durch königlichen Erlass.
  2. Vorschriften in Rechtsverordnungen, deren Nichtbefolgung unter Strafe gestellt ist, können nur kraft Gesetzes erlassen werden. Die Strafen werden durch Gesetz bestimmt.
  3. Die Verkündung und das In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen regelt das Gesetz. Sie treten erst nach ihrer Verkündung in Kraft.
  4. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere vom Reich erlassene allgemein verbindliche Vorschriften.