Commissie sommeert Engeland en Frankrijk BTW-wetgeving aan te passen (du)

Met dank overgenomen van Europese Commissie (EC) i, gepubliceerd op dinsdag 3 juli 2007.

Die Kommission hat das Vereinigte Königreich förmlich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige zu ändern. Ferner hat sie Frankreich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften zu den für Umsätze von Bestattungsunternehmen geltenden Mehrwertsteuersätzen zu ändern. Diese Aufforderungen wurden in Form von mit Gründen versehenen Stellungnahmen vorgelegt (zweite Phase des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag). Sollten die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Stellungnahmen ihre Rechtsvorschriften entsprechend anpassen, könnte die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Vereinigtes Königreich: Erstattung der MwSt an nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige

Das VK hat seine nationalen MwSt-Rechtsvorschriften zur Umsetzung der 13. MwSt-Richtlinie im Dezember 2004 geändert. Die Richtlinie legt die Bedingungen für die MwSt-Erstattung an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige fest.

Infolge der Änderung wird den nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen das Recht auf Erstattung der im VK gezahlten oder geschuldeten MwSt auf Gegenstände oder Dienstleistungen verwehrt, soweit diese bei Versicherungs- oder Finanzumsätzen für Kunden mit Sitz außerhalb der EU geliefert bzw. erbracht werden. Dagegen hat ein in der Gemeinschaft (im VK oder anderswo) ansässiger Steuerpflichtiger nach den im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsvorschriften in diesen Fällen Anspruch auf MwSt-Erstattung.

Nach Auffassung der Kommission ist die 13. MwSt-Richtlinie unter Beachtung der relevanten Gemeinschaftsrechtsvorschriften dahingehend auszulegen, dass außerhalb der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in den genannten Fällen Anspruch auf MwSt-Erstattung haben.

Frankreich: MwSt-Sätze auf Umsätze von Bestattungsunternehmen

Für von Bestattungsunternehmen getätigte Umsätze gelten in Frankreich unterschiedliche MwSt-Sätze. So wird bei der Beförderung von Leichen durch Kraftfahrzeuge ein ermäßigter Satz erhoben, während die Beförderung durch Träger und generell die übrigen Tätigkeiten der Unternehmen dem Normalsatz unterliegen.

Nach Auffassung der Kommission nimmt Frankreich damit eine künstliche Unterscheidung vor, die im Widerspruch zu den Gemeinschaftsrechtsvorschriften zu dem Begriff der komplexen einheitlichen Dienstleistung stehen. Tatsächlich stellen die Dienstleistungen der Bestattungsunternehmen und die damit zusammenhängenden Lieferungen von Gegenständen im Sinne dieser Rechtsvorschriften eine einheitliche Leistung dar.

Nach Auffassung der Kommission unterliegen diese Umsätze als einheitliche komplexe Dienstleistung einem einheitlichen MwSt-Satz, wobei es sich um den Normalsatz oder den ermäßigten Satz handeln kann. Es steht Frankreich frei, den ermäßigten Satz gemäß Anhang II Nummer 16 der MwSt-Richtlinie anzuwenden, dieser Satz muss aber für die gesamte Dienstleistung gelten.

Die Aktenzeichen der Kommission sind 2005/4756 (VK) and 2005/5051 (Frankreich).

Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Steuern oder Zölle sind abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_en.htm

Zu den letzten allgemeinen Informationen über Verstoßverfahren gegen Mitgliedstaaten:

http://ec.europa.eu/community_law/eulaw/index_en.htm